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   VGH Hessen, 22.06.2006 - 22 TL 2779/05   

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VGH Hessen, 22.06.2006 - 22 TL 2779/05 (https://dejure.org/2006,1898)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22.06.2006 - 22 TL 2779/05 (https://dejure.org/2006,1898)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22. Juni 2006 - 22 TL 2779/05 (https://dejure.org/2006,1898)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 75 Abs 1 Nr 1 BPersVG
    Personalrat; bejahte Mitbestimmung bei Einstellung von Ein Euro Kräften

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitbestimmungsrecht des Personalrats in Personalangelegenheiten bei Einstellung von Ein-Euro-Kräften; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einstellung im Sinne des Personalvertretungsrechts; Voraussetzungen für die Annahme einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung; ...

  • Judicialis

    BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 1; ; HPVG § 77 Abs. 2 Nr. 2. a; ; SGB II § 16 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Personalvertretungsrecht der Länder - Ein-Euro-Kräfte, Eingliederung, Einstellung, Mitbestimmung, Zuweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Einsatz von Ein-Euro-Jobbern mitbestimmungspflichtig - Ein-Euro-Kräfte bei hessischen Verwaltungsbehörden nur nach Zustimmung des Personalrats

  • 123recht.net (Pressemeldung, 22.6.2006)

    Mitbestimmung bei Ein-Euro-Jobs gesehen // Gericht sieht Belange der regulär Beschäftigten berührt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2006, 1400 (Ls.)
  • BB 2007, 52
  • DÖV 2007, 130
  • PersV 2006, 460
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 15.03.1994 - 6 P 24.92

    Einstellung von ABM-Kräften - Dienststelle des Bundes - Mitbestimmung des

    Auszug aus VGH Hessen, 22.06.2006 - 22 TL 2779/05
    Dieses Erfordernis darf aber nicht in dem Sinne eng verstanden werden, dass ausschließlich zweiseitige und notwendig perfekte Vertragsbeziehungen für das bei der Einstellung von Arbeitnehmern geforderte arbeitsrechtliche Band zu verlangen sind (vgl. Beschluß vom 15. März 1994 - BVerwG 6 P 24.92 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 89 = PersR 1994, 288).

    Lediglich im Zusammenhang mit der Geringfügigkeit kommt es darauf an, ob die einzustellende Person "nach Inhalt und Umfang ihrer Tätigkeit in der Dienststelle" als Beschäftigte im Sinn des Personalvertretungsrechts anzusehen wäre (s. Beschlüsse vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - BVerwGE 90, 194 [196, 198] - "Leiharbeitnehmer" und vom 15. März 1994 - BVerwG 6 P 24.92 - a.a.O.; vgl. Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 = PersR 1992, 198 ff. - "ABM"; Beschluß vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 PB 22.87 -).

    In tatsächlicher Hinsicht spricht regelmäßig für eine Eingliederung in die Dienststelle, wenn Daueraufgaben der Dienststelle wahrgenommen werden sollen, es sich insbesondere ihrer Art und Zielsetzung nach um Aufgaben handelt, die so auch den bereits in der Dienststelle tätigen Mitarbeitern obliegen, zumal dann, wenn dadurch auch räumliche und sachliche Berührungspunkte bei der Arbeit entstehen (vgl. Beschluß vom 15. März 1994 - BVerwG 6 P 24.92 - a.a.O.; Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 P 28.91 - BVerwGE 92, 47; Beschluß vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - BVerwGE 90, 194 ff. = Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 8 = NVwZ-RR 1993, 566 ff. = PersR 1992, 405 ff.; Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 = PersR 1992, 198 ff.; Beschluß vom 21. Juli 1994 - BVerwG 6 PB 8.94 - Buchholz 251.6 § 78 NdsPersVG Nr. 7).

    Nach diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht u. a. die Einstellung einer Leiharbeitnehmerin für eine etwa viermonatige Aushilfstätigkeit im Sekretariat einer Klinik (vgl. Beschluss vom 20. Mai 1992 a. a. O.), die etwa einjährige Beschäftigung von Arbeitskräften nach dem Arbeitsförderungsgesetz im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen - ABM - (vgl. Beschluss vom 15. März 1994 a. a. O.) und den Einsatz einer DRK-Krankenschwester in einem Krankenhaus aufgrund eines Gestellungsvertrages mit deren Schwesternschaft (vgl. Beschluss vom 27. August 1997 - 6 P 7/95 - PersR 1998 S. 22 ff. = ZfPR 1998 S. 82 ff. = juris) als mitbestimmungspflichtige Einstellungen angesehen, und zwar für die Tätigkeitsaufnahme von DRK-Pflegekräften in einer Klinik selbst für den Fall, dass die Pflegedirektorin ebenfalls von der Schwesternschaft gestellt wird, weil diese ihr Direktionsrecht für die Dienststelle und in deren Namen ausübe (vgl. Beschluss vom 18. Juni 2002 - 6 P 12/01 - PersR 2002 S. 467 ff. = PersV 2003 S. 24 ff. = ZfPR 2002 S. 323 ff. = juris).

    a) Die in der Stadtverwaltung der Stadt A-Stadt eingesetzten Ein-Euro-Kräfte werden nicht nur vorübergehend für äußerstenfalls zwei Monate jährlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 1994 a.a.O. juris Rdnr. 18), sondern (zunächst) für die nicht nur geringfügige Dauer von sechs Monaten beschäftigt.

    Es wird lediglich in Inhalt und Umfang beschränkt, wenn einzelne Teile der Einstellungs- bzw. Eingliederungsmaßnahme der Mitbestimmung des Personalrats entzogen sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 7. September 2005 a.a.O. unter Bezug auf BVerwG, Beschluss vom 15. März 1994 a.a.O. = juris Rdnr. 17; vgl. auch VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 a.a.O., allerdings zu einer landespersonalvertretungsrechtlichen Auffangregelung; vgl. weiterhin auch Süllwold a.a.O. S. 89 unter Nr. 5.4).

    In Übereinstimmung damit hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. März 1994 (a.a.O.) die Beschäftigung von ABM-Kräften als mitbestimmungspflichtige Einstellung angesehen, obwohl auch diese vorher vom Arbeitsamt durch Verwaltungsakt zugewiesen worden war (vgl. dazu Süllwold a.a.O. S. 89 unter Nr. 5.4).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 15. März 1994 (a.a.O.) ungeachtet der damit von der Arbeitsverwaltung verfolgten Zwecke auch für den vergleichbaren Einsatz von ABM-Kräften in Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16 Abs. 3 SGB II eine Eingliederung als wesentliches Merkmal einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung bejaht; der Unterschied zu dem Einsatz von Ein-Euro-Kräften besteht aber nur darin, dass bei ABM-Maßnahmen ein - meist befristeter - Arbeitsvertrag geschlossen wird, der - wie oben ausgeführt - für den Mitbestimmungstatbestand der Einstellung nicht entscheidend ist (vgl. auch Süllwold a.a.O. S. 89 unter Nr. 5.4).

  • VG Düsseldorf, 08.12.2005 - 34 K 3252/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zahlung einer angemessenen Entschädigung für

    Auszug aus VGH Hessen, 22.06.2006 - 22 TL 2779/05
    Unter Zugrundelegung dieser Kriterien und im Vergleich zu den aufgeführten Beschäftigungsgruppen werden nach Auffassung des beschließenden Fachsenats die Ein-Euro-Kräfte in die Dienststelle des Beteiligten im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes der Einstellung eingegliedert, wie dies generell für Ein-Euro-Kräfte allgemein in der Literatur und auch weitgehend in der Rechtsprechung angenommen wird (vgl. u. a. Zwanziger, AuR 2005 S. 8 [S. 14 unter Nr. 2.a)]; Süllwold, ZfPR 2005 S. 82 [S. 85 ff. unter Nr. 5.]: Kröll, PersR 2005 S. 132 [S. 135 f. unter Nr. 111.]; Vogelgesang, PersV 2005 S. 326 [S. 332 f. unter Nr. 4.2.3]; Schulze, NZA 2005 S. 1332 [S. 1335 f.]; Noelle Niederst, ZBVR 2005 S. 64 [S. 66]; Daniels, PersR 2006 S. 184 ff.; VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 9 A 1738/d05 - PersR 2005 S. 502 ff. = juris; VG Mainz, Urteil vom 24. Juni 2005 - 5 K 193/05.MZ - PersR 2005 S. 505 ff. = NVwZ 2006 S. 366 ff. = juris; VG Berlin, Beschluss vom 7. September 2005 - 60 A 12.05 - PersR 2006 S. 218 f. = juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 34 K 3252/05.PVL - PersR 2006 S. 220 - VG Ansbach, Beschluss vom 10. Januar 2006 - AN 8 P 05.04185 - PersR 2006 S. 222 ff.; hinsichtlich der Eingliederung a. A. nur VG Magdeburg, Beschluss vom 10. Mai 2005 - 11 A 31/04 MD - PersV 2006 S. 228 ff. für den besonderen Fall von Ein-Euro-Kräften, die jeweils nur auf drei Monate befristet und ohne Kontakt zu den anderen Beschäftigten der Dienststelle für Waldarbeiten eingesetzt werden).

    Neben der danach vorliegenden betrieblichen Eingliederung bedarf die Annahme einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung - hier gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2. a) HPVG - keiner weiteren Voraussetzung (a.A. VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 a.a.O. und VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Dezember 2005 a.a.O. zur Personalauswahlentscheidung der Dienststelle als Voraussetzung einer Einstellung bzw. einer Personalangelegenheit, kritisch dazu Daniels a.a.O. S. 186).

    b) Die in diesen anderen Prüfungszusammenhang gestellten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts und insbesondere seine Begründung, warum die personelle Mitbestimmung in Bezug auf die eingesetzten Sozialhilfeempfänger - wie vom Personalrat beantragt - zwar schon bei der vorwirkenden Schaffung von Gelegenheiten zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit in der einsetzenden Dienststelle greife, nicht aber bei der späteren Heranziehung der einzelnen Hilfebedürftigen durch einen allein an den Voraussetzungen des BSHG zu messenden Verwaltungsakt des Sozialamtes, können nicht zur Begründung der Auffassung herangezogen werden, der Einsatz von Ein-Euro-Kräften unterfalle - trotz ihrer Eingliederung in die Dienststelle - nicht dem Mitbestimmungstatbestand der Einstellung (so aber Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern vom 14. Juli 2005; VG Mainz, Beschluss vom 14. Januar 2005 - 5 L 1238/04.NZ - juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 a.a.O.; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. November 2005 - 23 L 2361/05 - PersR 2006 S. 42 ff. = juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Dezember 2005 a.a.O.; OVG Rh.-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2006 - 5 A 11752/05 - juris).

    (3) Wie auch bei dieser Beschäftigtengruppe kann das Mitbestimmungsrecht des Personalrats beim Einsatz von Ein-Euro-Kräften schließlich nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der aufnehmenden Dienststelle fehle angesichts der Zuweisung durch den Leistungsträger die für eine Einstellung erforderliche eigene arbeitgebertypische Entscheidungsfreiheit über die personelle Auswahl unter mehreren Bewerbern (so aber: VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 a.a.O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Dezember 2005 a.a.O.; OVG Rh.-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2006 a.a.O.).

    (4) Bei der Einstellung von Ein-Euro-Kräften ist der Entscheidungsspielraum des Maßnahmeträgers durch den seine Arbeitsgelegenheiten betreffenden Bewilligungsbescheid des Leistungsträgers und dessen Auswahl- und Zuweisungsentscheidung in Bezug auf den jeweiligen Hilfebedürftigen schließlich nicht in einem solchen Maße eingeengt oder gar beseitigt, dass für eine Mitbestimmung des Personalrats kein Raum mehr verbleibt (so aber: VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 a.a.O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Dezember 2005 a.a.O.; OVG Rh.-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2006 a.a.O.).

    Jedenfalls aber die der Zuweisung nachfolgende Eingliederung der jeweiligen Hilfebedürftigen unterliegt der Zustimmungspflicht des Personalrates und lässt der Dienststellenleitung einen für die Mitbestimmung relevanten Handlungs- und Entscheidungsspielraum (a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Dezember 2005 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.01.2000 - 6 P 2.99

    Auslegung des Antrages; Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zu zusätzlicher

    Auszug aus VGH Hessen, 22.06.2006 - 22 TL 2779/05
    Die vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 26. Januar 2000 - 6 P 2/99 - aufgestellten Grundsätze zur Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zur Ableistung zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeit gemäß § 19 Abs. 2 BSHG stehen der Annahme einer Mitbestimmungspflicht bei der Einstellung von Ein-Euro-Kräften nicht entgegen.

    Derartige Gründe, nach denen trotz Eingliederung der Ein-Euro-Kräfte in die Dienststelle eine mitbestimmungspflichtige Einstellung zu verneinen sein könnte, lassen sich - entgegen der Auffassung des Beteiligten und einiger gerichtlicher Entscheidungen - insbesondere nicht aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2000 - 6 P 2/99 - (BVerwGE 110, S. 287 ff. = PersR 2000 S. 243 ff. = PersV 2000 S. 559 ff. = ZfPR 2000 S. 197 ff. = juris) zur Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zur Ableistung zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeit gemäß § 19 Abs. 2 des früheren Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) herleiten.

    Deshalb bedurfte der Ausschluss seiner Mitbestimmung zu der durch Verwaltungsakt des Sozialamtes erfolgenden Heranziehung der ergänzenden Begründung, dass es sich dabei um eine außenwirksame, allein an den Voraussetzungen des BSHG zu messende Entscheidung des Sozialamtes gegenüber den Hilfeempfängern handele, während die sog. Allzuständigkeit bei innerdienstlichen Maßnahmen nur die vorentscheidende Schaffung der Arbeitsgelegenheiten seitens der einsetzenden Dienststelle erfasse, um die Interessen und Arbeitsbedingungen der faktisch wie von einer Einstellung betroffenen Beschäftigten in der (Einsatz-)Dienststelle zu wahren, und zwar insbesondere durch die Prüfung, ob das Merkmal der Zusätzlichkeit aus Gründen verfehlt werde, welche die Belange der in der Dienststelle bereits Beschäftigten berühren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2000 a.a.O. juris Rdnrn. 41 f.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit des nahezu gleichlautenden § 4 Abs. 5 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) auf nach § 19 BSHG zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit herangezogene Sozialhilfeempfänger in seinem Beschluss vom 26. Januar 2000 (a.a.O.) geprüft - was nach seiner ständigen Rechtsprechung allerdings zum Mitbestimmungstatbestand der Einstellung überflüssig gewesen wäre - und diese auch für die nur gegen eine Mehraufwandsentschädigung Herangezogenen mit u.a. folgenden Erwägungen verneint: Bei dieser Personengruppe werde zwar kraft Gesetzes kein Arbeitsverhältnis begründet und sei die Schaffung von Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit ein fähigkeitsbewahrender Schritt der Hilfe zur Selbsthilfe.

    Hinzu kommt, dass auch hinsichtlich der verfolgten Zwecke unterschieden werden muss zwischen dem der Heranziehung zu Grunde liegenden Verhältnis des Leistungsträgers zu den Hilfebedürftigen einerseits und deren Verhältnis zum Maßnahmeträger andererseits, in dessen Dienststelle sie die Arbeitsgelegenheiten durchführen sollen (vgl. schon die differenzierte Beurteilung des Einsatzes der BSHG-Kräfte im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2000 a.a.O.; vgl. auch Süllwold a.a.O. S. 89).

    Er würde damit auch die sog. personalvertretungsrechtliche Schutzzweckgrenze nicht überschreiten, weil sich seine Einwände auf den innerdienstlichen Bereich bezögen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2000 a.a.O. juris Rdnrn. 41 f.).

  • VG Frankfurt/Main, 07.11.2005 - 23 L 2361/05

    Personalrat; Mitbestimmung; Ein Euro Job; Einstellung

    Auszug aus VGH Hessen, 22.06.2006 - 22 TL 2779/05
    b) Die in diesen anderen Prüfungszusammenhang gestellten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts und insbesondere seine Begründung, warum die personelle Mitbestimmung in Bezug auf die eingesetzten Sozialhilfeempfänger - wie vom Personalrat beantragt - zwar schon bei der vorwirkenden Schaffung von Gelegenheiten zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit in der einsetzenden Dienststelle greife, nicht aber bei der späteren Heranziehung der einzelnen Hilfebedürftigen durch einen allein an den Voraussetzungen des BSHG zu messenden Verwaltungsakt des Sozialamtes, können nicht zur Begründung der Auffassung herangezogen werden, der Einsatz von Ein-Euro-Kräften unterfalle - trotz ihrer Eingliederung in die Dienststelle - nicht dem Mitbestimmungstatbestand der Einstellung (so aber Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern vom 14. Juli 2005; VG Mainz, Beschluss vom 14. Januar 2005 - 5 L 1238/04.NZ - juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 a.a.O.; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. November 2005 - 23 L 2361/05 - PersR 2006 S. 42 ff. = juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Dezember 2005 a.a.O.; OVG Rh.-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2006 - 5 A 11752/05 - juris).

    Da sich die Mitbestimmung des Personalrats beim Einsatz von Ein-Euro-Kräften somit von vornherein nicht auf die außenwirksame Entscheidung des Leistungsträgers über die Heranziehung der Hilfebedürftigen, sondern nur auf die innerbetrieblichen Auswirkungen ihrer Eingliederung in die Dienststelle des Maßnahmeträgers bezieht, ist auch die Frage einer Überschreitung der personalvertretungsrechtlichen Schutzzweckgrenze nicht relevant (so aber: VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. November 2005 a.a.O.; OVG Rh.-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2006 a.a.O.; wie hier im Ergebnis auch: Süllwold a.a.O. S. 89 unter Nr. 5.4).

    Die im Verhältnis des Leistungsträgers zu den Hilfebedürftigen gewählte Handlungsform der Zuweisung hat auf die Modalitäten der Eingliederung beim Maßnahmeträger und das dadurch bedingte kollektive Schutzbedürfnis der Stammbelegschaft keinen Einfluss (so im Ergebnis u.a. auch: VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. November 2005 a.a.O.; Zwanziger a.a.O. S. 10 unter Nr. 4.a) aa); Süllwold a.a.O. S. 88 unter Nr. 5.3.2; Kröll a.a.O. S. 136).

    (2) Der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung beim Einsatz von Ein-Euro-Kräften kann weiterhin nicht entgegengehalten werden, es handele sich dabei um eine rein sozialrechtliche Maßnahme zum Vollzug des § 16 Abs. 3 SGB II, die allein oder doch vorrangig auf die persönlichen Verhältnisse der Hilfebedürftigen, auf die Erhaltung, Verbesserung oder Herstellung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, auf ihre Heranführung an den allgemeinen Arbeitsmarkt und auch auf die Feststellung ihrer Arbeitsbereitschaft und Verfügbarkeit ziele und nicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Erledigung öffentlicher Verwaltungsaufgaben in der Dienststelle bezwecke, so dass die Auswahl der heranzuziehenden Hilfebedürftigen vor allem nach sozialen Aspekten erfolge und Gesichtspunkte der Bestenauslese, der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und der bestmöglichen oder ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung dahinter zurückträten (so aber: VG Mainz, Beschluss vom 14. Januar 2005 a.a.O.; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. November 2005 a.a.O.; OVG Rh.-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2006 a.a.O.).

  • VG Berlin, 07.09.2005 - 60 A 12.05
    Auszug aus VGH Hessen, 22.06.2006 - 22 TL 2779/05
    Unter Zugrundelegung dieser Kriterien und im Vergleich zu den aufgeführten Beschäftigungsgruppen werden nach Auffassung des beschließenden Fachsenats die Ein-Euro-Kräfte in die Dienststelle des Beteiligten im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes der Einstellung eingegliedert, wie dies generell für Ein-Euro-Kräfte allgemein in der Literatur und auch weitgehend in der Rechtsprechung angenommen wird (vgl. u. a. Zwanziger, AuR 2005 S. 8 [S. 14 unter Nr. 2.a)]; Süllwold, ZfPR 2005 S. 82 [S. 85 ff. unter Nr. 5.]: Kröll, PersR 2005 S. 132 [S. 135 f. unter Nr. 111.]; Vogelgesang, PersV 2005 S. 326 [S. 332 f. unter Nr. 4.2.3]; Schulze, NZA 2005 S. 1332 [S. 1335 f.]; Noelle Niederst, ZBVR 2005 S. 64 [S. 66]; Daniels, PersR 2006 S. 184 ff.; VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 9 A 1738/d05 - PersR 2005 S. 502 ff. = juris; VG Mainz, Urteil vom 24. Juni 2005 - 5 K 193/05.MZ - PersR 2005 S. 505 ff. = NVwZ 2006 S. 366 ff. = juris; VG Berlin, Beschluss vom 7. September 2005 - 60 A 12.05 - PersR 2006 S. 218 f. = juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 34 K 3252/05.PVL - PersR 2006 S. 220 - VG Ansbach, Beschluss vom 10. Januar 2006 - AN 8 P 05.04185 - PersR 2006 S. 222 ff.; hinsichtlich der Eingliederung a. A. nur VG Magdeburg, Beschluss vom 10. Mai 2005 - 11 A 31/04 MD - PersV 2006 S. 228 ff. für den besonderen Fall von Ein-Euro-Kräften, die jeweils nur auf drei Monate befristet und ohne Kontakt zu den anderen Beschäftigten der Dienststelle für Waldarbeiten eingesetzt werden).

    Es wird lediglich in Inhalt und Umfang beschränkt, wenn einzelne Teile der Einstellungs- bzw. Eingliederungsmaßnahme der Mitbestimmung des Personalrats entzogen sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 7. September 2005 a.a.O. unter Bezug auf BVerwG, Beschluss vom 15. März 1994 a.a.O. = juris Rdnr. 17; vgl. auch VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 a.a.O., allerdings zu einer landespersonalvertretungsrechtlichen Auffangregelung; vgl. weiterhin auch Süllwold a.a.O. S. 89 unter Nr. 5.4).

    Der gleichliegende Schutzzweck der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung bei Einstellung kommt ebenfalls unabhängig davon zum Tragen, ob die jeweilige einzugliedernde Fremdkraft von der entsendenden Stelle oder von der aufnehmenden Dienststelle ausgewählt worden ist; Beschränkungen der Auswahlfreiheit des Dienstherrn sind lediglich für Inhalt und Umfang des Mitbestimmungsrechts und der Zustimmungsverweigerungsgründe des Personalrats maßgeblich (vgl. u. a. VG Berlin, Beschluss vom 7. September 2005 a.a.O.).

    Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Einzelheiten des Einsatzes der Ein-Euro-Kräfte durch Einzelweisungen und/oder im sog. Einsatzplan festzulegen sind (vgl. VG Mainz, Urteil vom 24. Juni 2005 a.a.O. juris Rdnr. 26 und VG Berlin, Beschluss vom 7. September 2005 a.a.O.).

  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 P 9.93

    Personalvertretungsrecht: Mitbestimmungserfordernis bei Aufnahme eines bei einer

    Auszug aus VGH Hessen, 22.06.2006 - 22 TL 2779/05
    Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht z. B. im Beschluss vom 6. September 1995 - 6 P 9/93 - (BVerwGE 99 S. 214 ff. = PersR 1996 S. 118 ff. = PersV 1996 S. 258 ff: = ZfPR 1996 S. 47 ff. = NVwZ 1997 S. 82 ff. = juris Rdnrn. 20 f. und 29) u.a. ausgeführt: .

    Zur Abgrenzung des Einsatzes von DRK-Schwestern aufgrund eines Gestellungsvertrages mit ihrer Schwesternschaft einerseits und Mitarbeitern eines externen Krankentransportunternehmens andererseits hat es in jüngerer Zeit nochmals klargestellt, dass für die Eingliederung und damit für den Mitbestimmungstatbestand der Einstellung das Weisungsrecht der Dienststelle und damit korrespondierend die Weisungsgebundenheit der Dienstleistenden die entscheidende Größe sei, die bei der bloßen Möglichkeit werkvertraglicher Anweisungen an Erfüllungsgehilfen eines Werkunternehmens nicht vorliege (vgl. Beschluss vom 13. April 2004 - 6 PB 2/04 - PersR 2004 S. 269 ff. = PersV 2004 S. 374 ff. = juris; vgl. auch zur Abgrenzung zwischen der mitbestimmungspflichtigen Einstellung bei Arbeitnehmerüberlassung gegenüber einem nicht bestimmungspflichtigen Personaleinsatz aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages mit einer Drittfirma: Beschluss vom 6. September 1995 a. a. O., teilweise oben zitiert).

    Den Bestimmungen über die Beschäftigtengruppen der §§ 3 bis 6 HPVG kommt deshalb nicht die Funktion einer gesetzesimmanenten Begrenzung dieses Mitbestimmungstatbestandes zu, denn dieser dient nicht der Einbeziehung des Einzustellenden in den kollektiven Schutz des Personalvertretungsrechts, sondern vorrangig dem Schutz und der Interessenwahrung der bisherigen Stammbelegschaft der Dienststelle (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 1995 a.a.O. juris Rdnrn. 21 f. zu § 5 HPVG und vom 27. August 1997 a.a.O. juris Rdnr. 24 zu § 3 Abs. 3 Nr. 3 HPVG).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 6. September 1995 (a.a.O. juris Rdnr. 30) zur Begründung der Einstufung einer Arbeitnehmerüberlassung als mitbestimmungspflichtige Einstellung ausdrücklich ausgeführt, die der entleihenden Dienststelle zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte würden dort wie eigene Arbeitnehmer eingesetzt, dadurch in die Dienststelle eingegliedert und führten ihre Arbeiten nach deren Weisungen aus, während sich die Vertragspflicht des Verleihers auf die Auswahl des Arbeitnehmers beschränke und er nur für das Verschulden bei der Auswahl des Arbeitnehmers hafte.

  • BVerwG, 27.08.1997 - 6 P 7.95

    Personalvertretungsrecht - Mitbestimmung bei der Einstellung einer

    Auszug aus VGH Hessen, 22.06.2006 - 22 TL 2779/05
    Nach diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht u. a. die Einstellung einer Leiharbeitnehmerin für eine etwa viermonatige Aushilfstätigkeit im Sekretariat einer Klinik (vgl. Beschluss vom 20. Mai 1992 a. a. O.), die etwa einjährige Beschäftigung von Arbeitskräften nach dem Arbeitsförderungsgesetz im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen - ABM - (vgl. Beschluss vom 15. März 1994 a. a. O.) und den Einsatz einer DRK-Krankenschwester in einem Krankenhaus aufgrund eines Gestellungsvertrages mit deren Schwesternschaft (vgl. Beschluss vom 27. August 1997 - 6 P 7/95 - PersR 1998 S. 22 ff. = ZfPR 1998 S. 82 ff. = juris) als mitbestimmungspflichtige Einstellungen angesehen, und zwar für die Tätigkeitsaufnahme von DRK-Pflegekräften in einer Klinik selbst für den Fall, dass die Pflegedirektorin ebenfalls von der Schwesternschaft gestellt wird, weil diese ihr Direktionsrecht für die Dienststelle und in deren Namen ausübe (vgl. Beschluss vom 18. Juni 2002 - 6 P 12/01 - PersR 2002 S. 467 ff. = PersV 2003 S. 24 ff. = ZfPR 2002 S. 323 ff. = juris).

    Beim Vorliegen einer Eingliederung bedarf eine Ausnahme von der Mitbestimmung im Gegenteil einer weitergehenden, an wesentliche Merkmale des Einstellungsbegriffs ansetzenden Rechtfertigung und kann insbesondere dann vorliegen, wenn Weisungsrechte der Dienststelle gegenüber Fremdkräften nicht bestehen, wie etwa bei Religionslehrern, die auf Grund von Gestellungsverträgen mit den Kirchen an öffentlichen Schulen eingesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 1997 a.a.O. juris Rdnr. 21).

    Den Bestimmungen über die Beschäftigtengruppen der §§ 3 bis 6 HPVG kommt deshalb nicht die Funktion einer gesetzesimmanenten Begrenzung dieses Mitbestimmungstatbestandes zu, denn dieser dient nicht der Einbeziehung des Einzustellenden in den kollektiven Schutz des Personalvertretungsrechts, sondern vorrangig dem Schutz und der Interessenwahrung der bisherigen Stammbelegschaft der Dienststelle (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 1995 a.a.O. juris Rdnrn. 21 f. zu § 5 HPVG und vom 27. August 1997 a.a.O. juris Rdnr. 24 zu § 3 Abs. 3 Nr. 3 HPVG).

  • VG Mainz, 24.06.2005 - 5 K 193/05

    Einstellungen auf "Ein-Euro-Basis" bedürfen Zustimmung des Personalrats

    Auszug aus VGH Hessen, 22.06.2006 - 22 TL 2779/05
    Unter Zugrundelegung dieser Kriterien und im Vergleich zu den aufgeführten Beschäftigungsgruppen werden nach Auffassung des beschließenden Fachsenats die Ein-Euro-Kräfte in die Dienststelle des Beteiligten im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes der Einstellung eingegliedert, wie dies generell für Ein-Euro-Kräfte allgemein in der Literatur und auch weitgehend in der Rechtsprechung angenommen wird (vgl. u. a. Zwanziger, AuR 2005 S. 8 [S. 14 unter Nr. 2.a)]; Süllwold, ZfPR 2005 S. 82 [S. 85 ff. unter Nr. 5.]: Kröll, PersR 2005 S. 132 [S. 135 f. unter Nr. 111.]; Vogelgesang, PersV 2005 S. 326 [S. 332 f. unter Nr. 4.2.3]; Schulze, NZA 2005 S. 1332 [S. 1335 f.]; Noelle Niederst, ZBVR 2005 S. 64 [S. 66]; Daniels, PersR 2006 S. 184 ff.; VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 9 A 1738/d05 - PersR 2005 S. 502 ff. = juris; VG Mainz, Urteil vom 24. Juni 2005 - 5 K 193/05.MZ - PersR 2005 S. 505 ff. = NVwZ 2006 S. 366 ff. = juris; VG Berlin, Beschluss vom 7. September 2005 - 60 A 12.05 - PersR 2006 S. 218 f. = juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 34 K 3252/05.PVL - PersR 2006 S. 220 - VG Ansbach, Beschluss vom 10. Januar 2006 - AN 8 P 05.04185 - PersR 2006 S. 222 ff.; hinsichtlich der Eingliederung a. A. nur VG Magdeburg, Beschluss vom 10. Mai 2005 - 11 A 31/04 MD - PersV 2006 S. 228 ff. für den besonderen Fall von Ein-Euro-Kräften, die jeweils nur auf drei Monate befristet und ohne Kontakt zu den anderen Beschäftigten der Dienststelle für Waldarbeiten eingesetzt werden).

    (1) Ob deren vorangehende Heranziehung seitens des Leistungsträgers in Form eines Verwaltungsaktes durch Zuweisungsbescheid oder auf vertraglicher Grundlage durch eine Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 SGB II oder durch das von der GWAB abgefasste und von den Hilfebedürftigen gegengezeichnete Schreiben erfolgt, ist für die Bewertung ihrer nachfolgenden Eingliederung in die aufnehmende Dienststelle und das Bestehen des nur darauf bezogenen Mitbestimmungsrechts des dort gebildeten Personalrats unerheblich (anders aber: VG Mainz, Beschluss vom 14. Januar 2005 a.a.O einerseits und VG Mainz, Urteil vom 24. Juni 2005 a.a.O. juris Rdnr. 26 andererseits).

    Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Einzelheiten des Einsatzes der Ein-Euro-Kräfte durch Einzelweisungen und/oder im sog. Einsatzplan festzulegen sind (vgl. VG Mainz, Urteil vom 24. Juni 2005 a.a.O. juris Rdnr. 26 und VG Berlin, Beschluss vom 7. September 2005 a.a.O.).

  • VG Mainz, 14.01.2005 - 5 L 1238/04

    Heranziehung zu so genannten "Ein Euro-Jobs"; mitbestimmungspflichtige Maßnahme

    Auszug aus VGH Hessen, 22.06.2006 - 22 TL 2779/05
    b) Die in diesen anderen Prüfungszusammenhang gestellten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts und insbesondere seine Begründung, warum die personelle Mitbestimmung in Bezug auf die eingesetzten Sozialhilfeempfänger - wie vom Personalrat beantragt - zwar schon bei der vorwirkenden Schaffung von Gelegenheiten zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit in der einsetzenden Dienststelle greife, nicht aber bei der späteren Heranziehung der einzelnen Hilfebedürftigen durch einen allein an den Voraussetzungen des BSHG zu messenden Verwaltungsakt des Sozialamtes, können nicht zur Begründung der Auffassung herangezogen werden, der Einsatz von Ein-Euro-Kräften unterfalle - trotz ihrer Eingliederung in die Dienststelle - nicht dem Mitbestimmungstatbestand der Einstellung (so aber Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern vom 14. Juli 2005; VG Mainz, Beschluss vom 14. Januar 2005 - 5 L 1238/04.NZ - juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 a.a.O.; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. November 2005 - 23 L 2361/05 - PersR 2006 S. 42 ff. = juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Dezember 2005 a.a.O.; OVG Rh.-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2006 - 5 A 11752/05 - juris).

    (1) Ob deren vorangehende Heranziehung seitens des Leistungsträgers in Form eines Verwaltungsaktes durch Zuweisungsbescheid oder auf vertraglicher Grundlage durch eine Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 SGB II oder durch das von der GWAB abgefasste und von den Hilfebedürftigen gegengezeichnete Schreiben erfolgt, ist für die Bewertung ihrer nachfolgenden Eingliederung in die aufnehmende Dienststelle und das Bestehen des nur darauf bezogenen Mitbestimmungsrechts des dort gebildeten Personalrats unerheblich (anders aber: VG Mainz, Beschluss vom 14. Januar 2005 a.a.O einerseits und VG Mainz, Urteil vom 24. Juni 2005 a.a.O. juris Rdnr. 26 andererseits).

    (2) Der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung beim Einsatz von Ein-Euro-Kräften kann weiterhin nicht entgegengehalten werden, es handele sich dabei um eine rein sozialrechtliche Maßnahme zum Vollzug des § 16 Abs. 3 SGB II, die allein oder doch vorrangig auf die persönlichen Verhältnisse der Hilfebedürftigen, auf die Erhaltung, Verbesserung oder Herstellung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, auf ihre Heranführung an den allgemeinen Arbeitsmarkt und auch auf die Feststellung ihrer Arbeitsbereitschaft und Verfügbarkeit ziele und nicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Erledigung öffentlicher Verwaltungsaufgaben in der Dienststelle bezwecke, so dass die Auswahl der heranzuziehenden Hilfebedürftigen vor allem nach sozialen Aspekten erfolge und Gesichtspunkte der Bestenauslese, der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und der bestmöglichen oder ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung dahinter zurückträten (so aber: VG Mainz, Beschluss vom 14. Januar 2005 a.a.O.; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. November 2005 a.a.O.; OVG Rh.-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2006 a.a.O.).

  • BVerwG, 20.05.1992 - 6 P 4.90

    Einstellung Leiharbeitnehmer - Mitbestimmungstatbestand

    Auszug aus VGH Hessen, 22.06.2006 - 22 TL 2779/05
    Lediglich im Zusammenhang mit der Geringfügigkeit kommt es darauf an, ob die einzustellende Person "nach Inhalt und Umfang ihrer Tätigkeit in der Dienststelle" als Beschäftigte im Sinn des Personalvertretungsrechts anzusehen wäre (s. Beschlüsse vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - BVerwGE 90, 194 [196, 198] - "Leiharbeitnehmer" und vom 15. März 1994 - BVerwG 6 P 24.92 - a.a.O.; vgl. Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 = PersR 1992, 198 ff. - "ABM"; Beschluß vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 PB 22.87 -).

    In tatsächlicher Hinsicht spricht regelmäßig für eine Eingliederung in die Dienststelle, wenn Daueraufgaben der Dienststelle wahrgenommen werden sollen, es sich insbesondere ihrer Art und Zielsetzung nach um Aufgaben handelt, die so auch den bereits in der Dienststelle tätigen Mitarbeitern obliegen, zumal dann, wenn dadurch auch räumliche und sachliche Berührungspunkte bei der Arbeit entstehen (vgl. Beschluß vom 15. März 1994 - BVerwG 6 P 24.92 - a.a.O.; Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 P 28.91 - BVerwGE 92, 47; Beschluß vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - BVerwGE 90, 194 ff. = Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 8 = NVwZ-RR 1993, 566 ff. = PersR 1992, 405 ff.; Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 = PersR 1992, 198 ff.; Beschluß vom 21. Juli 1994 - BVerwG 6 PB 8.94 - Buchholz 251.6 § 78 NdsPersVG Nr. 7).

    Nach diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht u. a. die Einstellung einer Leiharbeitnehmerin für eine etwa viermonatige Aushilfstätigkeit im Sekretariat einer Klinik (vgl. Beschluss vom 20. Mai 1992 a. a. O.), die etwa einjährige Beschäftigung von Arbeitskräften nach dem Arbeitsförderungsgesetz im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen - ABM - (vgl. Beschluss vom 15. März 1994 a. a. O.) und den Einsatz einer DRK-Krankenschwester in einem Krankenhaus aufgrund eines Gestellungsvertrages mit deren Schwesternschaft (vgl. Beschluss vom 27. August 1997 - 6 P 7/95 - PersR 1998 S. 22 ff. = ZfPR 1998 S. 82 ff. = juris) als mitbestimmungspflichtige Einstellungen angesehen, und zwar für die Tätigkeitsaufnahme von DRK-Pflegekräften in einer Klinik selbst für den Fall, dass die Pflegedirektorin ebenfalls von der Schwesternschaft gestellt wird, weil diese ihr Direktionsrecht für die Dienststelle und in deren Namen ausübe (vgl. Beschluss vom 18. Juni 2002 - 6 P 12/01 - PersR 2002 S. 467 ff. = PersV 2003 S. 24 ff. = ZfPR 2002 S. 323 ff. = juris).

  • VG Gießen, 30.09.2005 - 22 L 1267/05

    Personalrat; Mitbestimmung; Ein Euro Job; Einstellung

  • VG Ansbach, 10.01.2006 - AN 8 P 05.04185
  • BVerwG, 27.11.1991 - 6 P 15.90

    Personalvertretung - Einstellung einer Aushilfskraft - Befristeter Arbeitsvertrag

  • BVerwG, 03.02.1993 - 6 P 28.91

    Personalvertretung - Abrufkräfte - Zustimmungsantrag - Einheitliches

  • BVerwG, 18.06.2002 - 6 P 12.01

    Einstellung von Pflegekräften an einem Universitätsklinikum; Gestellungsvertrag

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.05.2006 - 5 A 11752/05

    Besetzung von Ein-Euro-Jobs nicht mitbestimmungspflichtig

  • BVerwG, 13.04.2004 - 6 PB 2.04

    Mitbestimmung bei Einstellungen; Gestellungsvertrag zwischen Klinik und

  • BVerwG, 04.09.1995 - 6 P 32.93

    Personalvertretungsrecht: Mitbestimmung bei Einsatz von privaten

  • VG Magdeburg, 10.05.2005 - 11 A 31/04
  • BVerwG, 21.07.1994 - 6 PB 8.94

    Teilzeitbeschäftigungsverhältnis - Vollzeitarbeitsverhältnis - Geringfügigkeit

  • BVerwG, 03.02.1988 - 6 PB 22.87

    Erstreckung vom Mitbestimmungstatbestand der "Einstellung" auch auf

  • VGH Hessen, 18.11.2010 - 22 A 959/10

    Wahlrecht von Leiharbeitnehmern/innen

    Diese auch vom Senat für die Annahme eines Mitbestimmungsrechts wegen Personalangelegenheiten bei Einstellung gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2. a) HPVG für den Einsatz von Ein-Euro-Kräften zugrundegelegten Kriterien (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 22 TL 2779/05 - PersR 2006 S. 433 ff. = PersV 2006 S. 460 ff. = HGZ 2007 S. 19 ff. = juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 21. März 2007 - 6 P 8/06 - PersR 2007 S. 309 ff. = juris) sind ebenso für den Erwerb der für das personalvertretungsrechtliche Wahlrecht maßgeblichen Beschäftigteneigenschaft heranzuziehen, wie sich aus einer Gesamtschau der dafür maßgeblichen Vorschriften ergibt.
  • BVerwG, 21.03.2007 - 6 P 8.06

    Mitbestimmung des Personalrats bei "Ein-Euro-Jobs"

    BVerwG 6 P 8.06 am 21. März 2007 VGH 22 TL 2779/05 Jesert Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.
  • LAG Hessen, 13.06.2006 - 4 TaBV 9/06
    Daher besteht kein Anlass für eine einschränkende Auslegung ( vgl. Zwanziger AuR 2005/8, 14; Schulze NZA 2005/1332, 1335 f; entsprechend für das Personalvertretungsrecht Hess. VGH 22. Juni 2006 - 22 TL 2779/05 - Pressemitteilung 12/2006; VG Mainz 24. Juni 2005 - 5 A 193/05 - NZA-RR 2005/669; VG Berlin 07. September 2005 - 60 A 12/05 - n.v.; VG Gießen 30. September 2005 - 22 L 1267/05 - PersR 2006/39; Kröll PersR 2005/132, 135.
  • VG Gießen, 08.04.2011 - 22 K 5553/10

    Kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Beschäftigung von

    Nach der Rechtsprechung ist zwar für die Eingliederung weder ein wirksamer Arbeits- oder Dienstvertrag noch der Erwerb der personalvertretungsrechtlichen Beschäftigteneigenschaft des Einzustellenden erforderlich, sondern nur die Aufnahme der tatsächlichen Arbeit im Rahmen der Arbeitsorganisation der Dienststelle und ein Mindestbestand an arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen, die ein Weisungs- und Schutzverhältnis mit der aufnehmenden Dienststelle begründen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 22 TL 2779/05 -, juris Rdnr. 31).

    Es ist zu fordern, dass der Dienstleistende mit der ihm übertragenen Tätigkeit wie ein in dieser Dienststelle beschäftigter Arbeitnehmer im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation der Dienststelle Aufgaben wahrnimmt, die der Dienststelle im öffentlichen Interesse obliegen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 22 TL 2779/05 -, juris Rdnr. 34).

  • VGH Hessen, 06.12.2012 - 22 A 2050/11

    Zur Mitbestimmung des Personalrats bei einer (Neben-) Tätigkeit einer Beamtin für

    Den Bestimmungen über die Beschäftigtengruppen der §§ 3 bis 5 HPVG kommt deshalb nicht die Funktion einer gesetzesimmanenten Begrenzung dieses Mitbestimmungstatbestandes zu, denn dieser dient nicht der Einbeziehung des Einzustellenden in den kollektiven Schutz des Personalvertretungsrechts, sondern vorrangig dem Schutz und der Interessenwahrung der bisherigen Stammbelegschaft der Dienststelle (so bereits Hess. VGH, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 22 TL 2779/05 -, PersR 2006, 433, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 1997 - 6 P 7.95 -, PersR 1998, 22, und vom 6. September 1995 - 6 P 9.93 -, PersV 1996, 258).
  • VG Göttingen, 05.07.2006 - 7 A 5/05

    Mitbestimmung des Personalrats bei Schaffung und Besetzung von sog. Ein-Euro-Jobs

    Für eine erweiternde Auslegung des Einstellungstatbestandes ist in Niedersachsen vor dem Hintergrund der hier geltenden Sonderregelung des § 64 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 NPersVG, die insoweit ein personalvertretungsrechtliches Beteiligungsdefizit vermeidet, nach Ansicht der Fachkammer kein Raum (a. A. zum hessischen Personalvertretungsrecht: Hess. VGH, Beschluss vom 22.06.2006 - 22 TL 2779/05 -, Presseinformation des Hess. VGH Nr. 12/2006).
  • VG Wiesbaden, 10.03.2011 - 23 K 40/11

    Mitbestimmung bei der Einstellung geringfügig Beschäftigter

    Zweck der Mitbestimmung ist es, die Interessen der bisher in der Dienststelle regulär beschäftigten Mitarbeiter zu schützen, etwa vor Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen durch zusätzliche Aufgaben, aber auch vor einer Entziehung von Arbeitsfeldern bis zum Verlust von Arbeitsplätzen (HessVGH, Beschl. v. 22.06.2006, Az. 22 TL 2779/05 nach juris).
  • Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirch, 19.07.2006 - 2 KG 37/05
    Die hierzu jüngst ergangenen beiden obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 22.06.2006 - 22 TL 2779/05 - einerseits und OVG Koblenz Urt. v. 17.05.2006 - 5 A 11752/05 - andererseits) bestätigen dies.
  • MAVG der Nordelbischen Ev.-Luth Kirche, 19.07.2006 - 2 KG 37/05
    Die hierzu jüngst ergangenen beiden obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 22.06.2006 - 22 TL 2779/05 - einerseits und OVG Koblenz Urt. v. 17.05.2006 - 5 A 11752/05 - andererseits) bestätigen dies.
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